02.07.2019

Hinweis zum Umgang nach WBS-VO zur Vermeidung von Waldbränden

Waldbrandschutzverordnung vom 30. Dezember 1996, zuletzt geändert am 20. März 2017

  • 7 Abs. 1 „Bei Ernte von Getreide während der Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5 ist auf Feldern in geringerem Abstand als 30 m zu Wald unmittelbar nach Anschnitt des Getreides auf der dem Wald zugekehrten Seite ein 5 m breiter durchgepflügter Pflugstreifen anzulegen.“  

Wünschenswert, jedoch nicht gesetzlich gefordert, wäre, ebenfalls einen Wasserwagen für eventuelle Löscharbeiten mitzuführen.

Das Forstamt weist darauf hin, dass die Nichtbefolgung dieser VO eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Die Hilfen untereinander und die Weitsicht zur Gefahrenabwehr in Bezug auf Brände in 2018 hat weitestgehend gut geklappt, das wünsche ich uns auch für 2019. Zusammenhalt und gegenseitige Unterstützung sowie Einhaltung der Vorschriften wie oben genannt.