14.02.2018

Die Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest in den osteuropäischen Ländern beunruhigt zunehmend auch unsere Schweineproduzierenden Betriebe.

Gemeinsam mit dem Veterinäramt des Landkreises organisierten wir eine Diskussionsrunde mit den Betrieben, Jägern und dem Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen- Anhalt.

Den Impulsvortrag hielt Frau Dr. Sandra Wehmeier- Graf vom Landesamt für Verbraucherschutz.

Wir wurden über die Verbreitung, Einschleppung und den aktuellen Stand der ASP informiert.

In Deutschland ist dieser Virus bisher nicht aufgetreten.

Der Erreger ist sehr komplex und einen Impfstoff herzustellen eher schwierig bis hin zu nicht möglich.

Aus diesem Grund ist ein wichtiger Faktor für die Schweinehaltenden Betriebe, die Weiß – Schwarz – Regelungen einzuhalten, denn die Kontamination erfolgt über Blut und Gewebe im direkten Kontakt und mit kontaminierten Speiseabfällen oder Gummistiefeln und Werkzeugen als indirekten Kontakt.

Die Biosicherheitsfaktoren im eigenen Betrieb sind streng einzuhalten.

Nutzung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln an Stall Ein – und Ausgängen.  Kontakt zu Wildschweinen muss verhindert werden, Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert werden,die Kadaverlagerung sollte gegen unbefugten Zugriff gesichert werden und natürlich müssen Schadnager bekämpft werden.

Auch für Landwirte die gleichzeitig Jäger sind gilt, keine Sachen aus dem Wald in die Ställe einbringen. (Schuhe, Hosen usw) und kein Verbringen von toten Wildschweinen in die Anlage.

Frau Wehmeier-Graf nannte auch Beispiele bei Befall der Hausschweine durch ASP. Erste Erkennungsmerkmale und worauf zu achten ist, bis hin zur Pathologie eines befallenen Schweines, das besonders für die Jäger nach dem Aufbruch wichtig ist.

In der Diskussionsrunde konnten viele Fragen noch nicht konkret beantwortet werden, da erst bei Seuchenausbruch die Verordnungen zum Tragen kommen.

Hier sind wir als Verband gefragt, nachzuhaken, wie die dann anfallenden Probleme gelöst werden sollen.

Natürlich steht auch die Frage der Entschädigung im Raum, wenn der Landwirt alle Schritte zur Einhaltung der Regelungen in Bezug auf die ASP in seinem Betrieb umgesetzt hat und trotzdem betroffenen sein kann, da die Vermarktung im Seuchenfall nicht mehr stattfinden darf.