23.01.2018

Umsetzung der neuen Düngeverordnung

 

Der voll besetzte Mensasaal der LLG in Iden bestätigte gestern, dass mit dem Thema Düngeverordnung ein heißes Eisen als Thema gewählt wurde. Die LLG und der Bauernverband Sachsen- Anhalt organisierten dazu schon die 2. Veranstaltung im Landkreis Stendal. Rund 180 Landwirte hörten den 4 Referenten der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau intensiv zu.

Die Umsetzung der Düngeverordnung im Frühjahr 2018 mit dem Schwerpunkt Düngebedarfsermittlung sowie die Einführung in die neuen Programme dazu, ließ den einen oder anderen Kopf schütteln. Das hier ein enormer Bürokratieaufwand auf dem Rücken der Landwirte ausgetragen wird, war wohl jedem Teilnehmer nach der Veranstaltung klar. Das bei fehlerhafter Bedarfsermittlung ein CC- Verstoß anhängig wird wohl auch.

Hinzu kommt die Stoffstrombilanzverordnung und auch die Umsetzung der Landesverordnung über die Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten zum Verbleib von Wirtschaftsdünger.

In Zeiten von grenzübergängigen Verkauf und deren Anwendung im Nachbarland von Wirtschaftsdünger erscheinen die Methoden stimmig und nachvollziehbar.

Ich stelle mir dennoch die Fragen:

Wann ist der Landwirt eigentlich noch auf dem Acker unterwegs?

Wie viel personeller Mehraufwand muss eingesetzt werden, um alles korrekt und sanktionsfrei zu bearbeiten und zu dokumentieren.

Schlag für Schlag.

Bodenprobe für Bodenprobe.

Blatt für Blatt.

Aktenordner für Aktenordner.

Der Wunsch von bürokratischem Abbau ist hier in weite Ferne gerückt.

Weiterhin liegt immer nur der aktuelle Stand der DüVo vor und im Jahr 2018 muss mit weiteren Regelungen und Veränderungen gerechnet werden.

Schon in 2017 galten verschärfte Maßnahmen, die Cross-Compliance relevant waren.

Ø die geforderte Aufzeichnungspflicht zur Düngebedarfsermittlung für die

     jeweilige Kultur

Ø die erweiterten Verpflichtungen, den Nährstoffgehalt der Düngemittel vor

    der Aufbringung zu ermitteln und aufzuzeichnen

Ø verschärfte Regelungen zu den Sperrzeiten

Ø erweiterte Abstandsregelungen zu oberirdischen Gewässern

Ø die Einbeziehung der Gärrückstände in die 170 kg-Obergrenze für

    organische-mineralische Düngemittel  

Ø die Regelung zur Mindestkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger,

    Gärrückstände, Festmist und Kompost