28.09.2023

Neuausweisung der vor 1990 ausgewiesenen Naturschutzgebiete mal wieder zum Nachteil der Landwirtschaft 

Still und leise gab es eine Ankündigung im Amtsblatt vom 9. August 2023, dass ab dem 21. August die überarbeiteten Verordnungen der vor 1990 ausgewiesenen Naturschutzgebiete in Sachsen-Anhalt als Verordnungsentwürfe ausgelegt werden.

Anlass der Neuausweisungen ist, dass die Rechtsverordnungen nicht mehr den Ansprüchen an eine zeitgemäße Veraltung genügen.

Da denkt der Laie, dass wird nun angepasst.

Was macht der Verwalter er weitet einen Großteil der Gebiete aus unter dem Vorwurf der Rechtsungültigkeit und nicht zeitgemäßen Verwaltung.

Für unseren Landkreis bedeutet dies folgendes:

  1. Bucher Brack und Schelldorfer See NSG werden zusammengefasst. Durch die Anpassungen vergrößert sich das Gebiet um ca 44 % von 1205 ha auf 1733 ha.

Begründet wird die Maßnahme unter anderem mit einer besseren Abgrenzbarkeit des Geländes.

  1. Alte Elbe zwischen Kannenberg und Berge“ vergrößert sich um ca 9% von 169 ha auf 184 ha.
  1. Arneburger Hang“ vergrößert sich von 7,9 ha auf 16,7 ha. Hier sind jedoch keine Nutzflächen betroffen.
  1. NSG „Jederitzer Holz“ keine Vergrößerung
  1. NSG „ Stremel“ Vergrößerung von 373 ha auf 763 ha.

Zusammengefasst sind das 941,80 ha Fläche, auf denen Landwirte versuchen ein Einkommen zu erzielen, dass ökonomisch tragbar ist.

Weiterhin liegen auf den Gebieten schon Schutzausweisungen durch NATURA 2000, Vogelschutzgebiete und/oder Landschaftsschutzgebiete und Lebensraumtypen mit besonderen Verboten.

Nun kommen im neuen Entwurf weitere Verbote auf die Landwirte in diesen Regionen zu. Einige davon nicht mehr nachzuvollziehende und massiv in die Wirtschaftlichkeit der Betriebe eindringende Verbote. Andere sind überbordent und nicht mehr fachlich erklärbar. Zumal eine hohe Anzahl an Verboten durch die oben genannten Schutzverordnungen schon geregelt sind.

Hier einige Beispiele:

– keine Düngung auf Ackerflächen im Abstand von 4 m zum Ackerrand

Wäre hier das Verbot erweitert um, wenn am Ackerrand ein Gewässerrand ist, dann gilt schon jetzt das 5 m Verbot.So aber kann Acker an Acker liegen und der Landwirt muss 4 m jeweils ohne Düngung seinen Pflanzen verhungern lassen – aus welchem Grund frage ich mich, was schützen wir damit ???

– keine Beregnung   

Mit welchen Folgen die Landwirtschaft auf Grund des Klimas schon zu kämpfen hat, sehen wir an den Ernteergebnissen und der veränderten Wetterstruktur.

Landwirte in diesen Bereichen kämpfen auf Grund der geringen Bodenpunkte jetzt schon um einigermaßen gute Erträge und Futter für die Nutztiere zu erwirtschaften.

Nimmt man Ihnen mit dem Verbot „ keine Beregnung“ auch noch die letzte Chance mehr recht als schlecht Erträge zu erwirtschaften und eventuell neue Beregnungsmethoden, die innovativ entwickelt werden zu nutzen und damit ein gutes Auskommen zu erzielen.

– keine maschinelle Bearbeitung von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang  

Ein Verbot, dass bisher wie auch die oben genannten in keiner Verordnung aufgetaucht ist. Es fehlt mir auch die naturschutzrechtliche Erklärung für solch ein Verbot!

Wir alle können gerade in der Ernte- und Bestellzeit sehen, dass Landwirte oftmals bis tief in die Nacht das Erntegut einbringen, weil es vielleicht am nächsten Tag regnen soll oder man nur zu bestimmten Zeiten auf dem Feld sein darf. Handelt es sich dann noch um Nassgrünland, ist erst eine Befahrung ab Ende Juni möglich, da die Flächen unter Wasser stehen. Hier wird es noch komplizierter, um die Maßnahmen, die vollzogen werden müssen, einzuhalten.

– keine Vergrämung von Rast- und Zugvögeln 

Rast -und Zugvögel sind in unserem Land vielfältig vorhanden. Mittlerweile rasten sie nicht nur, sondern verbleiben auch im Winter auf den Feldern und Wiesen.

In den früheren Jahren rasteten die Vögel zwischen September und November in unseren Breiten, und kamen erst im März zurück. Die jungen Kulturen wie Raps und Getreide konnten sich in dieser Zeit von den Fraßschäden erholen. In den letzten Jahren werden die Kulturen zerstört und die Ackerfutterplätze über den ganzen Winter genutzt.

Wir reden hier nicht von hundert Vögeln, sondern von mindestens 200.000  Gänsen und Kranichen, die nicht alle bleiben aber viele.

Können diese auf den Feldern und Wiesen nicht vergrämt werden, kann der Landwirt am Ende nur Umbrechen, da von der Kultur nichts stehen bleibt.

Für all diese massiven Einschränkungen ( insgesamt 14 Verbote mit vielen Unterpunkten zur Düngung, zur Brutplatzfreihaltung, zur Nichtbebauung, zur Nichtlagerung von Mähgut und oder anderen Gütern, keine Zerstörung von Hecken, kein Pflanzenschutzmittel, kein Walzen und Schleppen………) erhalten die Landwirte zur Zeit über die Natura 2000 Verordnung noch einen Ausgleich. Jedoch nur noch solange, wie dies vertraglich geregelt ist.

Und dann?

Die Landwirtschaft erhält in diesen Gebieten den Schutzstatus, den sie selbst einmal für diese Gebiete erschaffen haben.

Jetzt erhalten sie dafür einen Ausgleich nach Haushaltslage, der jährlich geringer wird.

Laufen die Verträge aus, müssen die Landwirte weiterhin die Verbote beachten und einhalten, erhalten jedoch kein Geld als Ausgleich dafür.  Der Gesetzgeber hat jedoch geregelt, dass ein Ausgleich erfolgen muss, wenn Verbote auferlegt werden.

Kein Geld in der Haushaltskasse – was nun?

Im Ernstfall das Aus der Betriebe, das Aus der Pflege dieser Schutzgebiete, das Aus für den Naturschutz – oder BUND und NABU kümmern sich für viel Fördergeld vom Staat dann um diese Flächen. Verrückt, oder?

Landwirte, dass sollte man dabei auch bedenken, sind auch am Erhalt des Dorflebens beteiligt, sind Arbeitgeber, sind Schneefeger im Winter, helfen bei Bränden oder helfen mit ihren Maschinen gerne mal aus, auch beim Autobahnbau oder Radwegebau.

Gibt es bald einen großen Zaun um diese Gebiete und die Dörfer sind verschwunden?  Wir zahlen Eintritt oder bekommen wir den Schwenk wieder hin, gemeinsam mit kooperativem Naturschutz und nicht mit Verboten unsere Welt zu erhalten.

Kerstin Ramminger